Satzung:
§ 1 Name und Sitz des Vereins,
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen " Bibertal hilft e.V."
2. - im folgenden Verein genannt -
3. Der Verein hat seinen Sitz in Bühl, Gemeinde Bibertal und soll in das
Vereinsregister ein-getragen werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Ziel und Zweck des Vereins ist die ideelle, finanzielle und materielle Hilfe
für bedürftige Menschen, Kindern, Jugendliche und Obdachlose. Hilfsaktionen
werden nur gemeinsam mit Pater George Aranchery CST oder anderen christlichen
Organisationen durchgeführt.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke
verwendet wer-den. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind
ausgeschlossen.
6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind, oder durch sonstige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den
Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer
Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit
sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben
Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand in einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Friststellung von zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen
zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rück-ständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sind durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Fest-gesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres
mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die
jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) - dem Vorsitzenden
b) - dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c) - dem Vereinskassierer
d) - dem Schriftführer
e) - und 3 Beisitzern
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzen-de. Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter vertreten den Verein je
allein.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder
bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die
Vor-standschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands
werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der
Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand
dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche
Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der
stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von
zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand
einzuberufen.
Die Bekanntmachung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit diese
volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied
sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der
erschienen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen
von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks
oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2
Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal
jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die
Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die
Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks,
fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bibertal, die es unmittelbar und
ausschließlich für ge-meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden
Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bibertal.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Generalversammlung am 21.09.2009
beschlossen.
Lorenz Dirr 1. Vorstand