Satzung:

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen " Bibertal hilft e.V."
2. - im folgenden Verein genannt -
3. Der Verein hat seinen Sitz in Bühl, Gemeinde Bibertal und soll in das Vereinsregister ein-getragen werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Ziel und Zweck des Vereins ist die ideelle, finanzielle und materielle Hilfe für bedürftige Menschen, Kindern, Jugendliche und Obdachlose. Hilfsaktionen werden nur gemeinsam mit Pater George Aranchery CST oder anderen christlichen Organisationen durchgeführt.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet wer-den. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch sonstige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand in einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Friststellung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rück-ständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sind durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Fest-gesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a) - dem Vorsitzenden
b) - dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c) - dem Vereinskassierer
d) - dem Schriftführer
e) - und 3 Beisitzern
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzen-de. Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter vertreten den Verein je allein.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vor-standschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Die Bekanntmachung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bibertal, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bibertal.



Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Generalversammlung am 21.09.2009 beschlossen.


Lorenz Dirr 1. Vorstand